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   BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82   

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BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 (https://dejure.org/1984,141)
BAG, Entscheidung vom 06.06.1984 - 7 AZR 458/82 (https://dejure.org/1984,141)
BAG, Entscheidung vom 06. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 (https://dejure.org/1984,141)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Feststellung des Bestehens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - Sachliche Rechtfertigung von Befristungen - Regel-Ausnahmeverhältnis bei Abschluss befristeter Arbeitsverträge - Vorsorge für Vertretungsfälle - Umgehung gesetzlichen Bestandsschutzes - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 611 ff.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA 1985, 90
  • BB 1985, 271
  • DB 1984, 2708
  • DB 1984, 2709
 
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Wird zitiert von ... (96)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.04.1983 - 7 AZR 51/81

    Befristeter Arbeitsvertrag - Lehrer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Das Landesarbeitsgericht hätte mithin prüfen müssen, ob diese Fallgestaltung geeignet ist, die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich zu rechtfertigen (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - zu II 3 der Gründe).

    Die Wirksamkeit der Befristungsabrede kann auch deshalb nicht vom tatsächlichen Einsatzort des Vertreters abhängen, weil sonst die Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers (gerade) nur gegenüber befristet angestellten Arbeitnehmern und damit in ungleichem Maße eingeschränkt wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 543/81 - und vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - letzteres zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 4 der Gründe).

    Die erforderliche eigene rechtliche Bewertung dieser Fallgestaltung nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 -, zu II 3 der Gründe) ergibt deshalb, daß sie als sachlicher Grund für eine Befristung anzuerkennen ist.

    Diese Rechtsprechung hat der erkennende Senat insbesondere im Urteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - übernommen und, ohne damit eine sachliche Änderung ausdrücken zu wollen, formuliert, die Sonderregelungen 2 y zum BAT wollten einem Streit der Parteien darüber vorbeugen, welcher Grund für die Befristung maßgeblich war.

    Der erkennende Senat hat bereits mehrfach (so z.B. im Urteil vom 13. April 1983, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für die Frage, ob der im Rechtsstreit angeführte Befristungsgrund im Arbeitsvertrag genannt ist, nicht allein vom Wortlaut des Vertrages ausgegangen werden darf.

    Ähnlich wie bei der dem bereits angeführten Senatsurteil vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - zugrunde liegenden Fallgestaltung kann indessen auch der Beklagten nicht gestattet werden, im Hinblick auf eine bestimmte Anzahl zu übernehmender Auszubildender beliebig viele Aushilfskräfte im befristeten Arbeitsverhältnis zu beschäftigen.

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 789/78

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner z.B. die Urteile des erkennenden Senats vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 und 7 AZR 280/79 - BAG 36, 171 und BAG 36, 179 = AP Nr. 60 und Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 und 7 AZR 467/79 - BAG 36, 229 und BAG 36, 235, 237 = AP Nr. 61 und Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB grundsätzlich zulässig.

    Zwar ergeben haushaltsrechtliche Erwägungen und insbesondere die Unsicherheit über zukünftig im Haushalt zur Verfügung gestellte Mittel keinen Befristungsgrund (vgl. z.B. Senatsurteil vom 25. Januar 1980 - 7 AZR 69/78 - AP Nr. 52 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, m.w.N.); anders ist es jedoch, wenn Haushaltsmittel von vornherein nur für eine genau bestimmte Zeit bewilligt werden und anschließend in Fortfall kommen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 -, aaO).

    Denkbar ist auch, daß bei einem derartigen Ausfall ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben des zeitweilig Verhinderten wahrnimmt und für die Aufgaben dieses anderen Mitarbeiters ein Vertreter eingesetzt wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - und - 7 AZR 602/79 -, aaO).

  • BAG, 14.01.1982 - 2 AZR 245/80

    Voraussetzungen für die Annahme eines sachlichen Grundes zur Befristung von

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Beim dritten Arbeitsvertrag, der bis zu dem Zeitpunkt befristet war, zu dem ein Auszubildender der Beklagten voraussichtlich die Abschlußprüfung bestehen würde, beruft sich die Beklagte zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung nicht auf "Drittinteressen", die nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats (vgl. z.B. Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 - BAG 37, 283 = AP Nr. 64 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) nicht zu berücksichtigen sind.

    Für diese Tarifbestimmung hat der Zweite Senat (Urteil vom 14. Januar 1982 - 2 AZR 245/80 -, aaO) entschieden, sie diene der Rechtssicherheit und Klarheit.

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 602/79

    Befristung des Arbeitsverhältnisses - Vertretung

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Eine ganz andere Frage ist, ob die Rechtfertigung einer mit dem Vorliegen eines Vertretungsfalles begründeten Befristung daran scheitert, daß eine "rechtlich zu mißbilligende Dauervertretung" vorliege (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -).

    Denkbar ist auch, daß bei einem derartigen Ausfall ein anderer Mitarbeiter die Aufgaben des zeitweilig Verhinderten wahrnimmt und für die Aufgaben dieses anderen Mitarbeiters ein Vertreter eingesetzt wird (vgl. etwa Senatsurteile vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 - und - 7 AZR 602/79 -, aaO).

  • BAG, 08.09.1983 - 2 AZR 438/82

    Befristeter Arbeitsvertrag und fehlende Vertretungsreserve

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Insbesondere kann der Vortrag, es bestehe stets ein Vertretungsbedarf in bestimmter Höhe, einen durch den konkreten Vertretungsfall bedingten sachlichen Grund nicht verdrängen (BAG Urteil vom 8. September 1983 - 2 AZR 438/82 -, zur Veröffentlichung bestimmt).

    Daß diese Forderung unberechtigt ist, hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgericht bereits im Urteil vom 8. September 1983 (aaO, zu III 2 c der Gründe) entschieden.

  • BAG, 24.11.1982 - 7 AZR 547/80
    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Im übrigen liegt es in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, ob und in welchem Umfang er bei Eintritt eines Vertretungsfalles überhaupt für eine Vertretung sorgt (vgl. unveröffentlichtes Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -, zu III 3 der Gründe).

    Eine ganz andere Frage ist, ob die Rechtfertigung einer mit dem Vorliegen eines Vertretungsfalles begründeten Befristung daran scheitert, daß eine "rechtlich zu mißbilligende Dauervertretung" vorliege (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -).

  • BAG, 23.03.1983 - 7 AZR 543/81
    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Die Wirksamkeit der Befristungsabrede kann auch deshalb nicht vom tatsächlichen Einsatzort des Vertreters abhängen, weil sonst die Versetzungsbefugnisse des Arbeitgebers (gerade) nur gegenüber befristet angestellten Arbeitnehmern und damit in ungleichem Maße eingeschränkt wären (vgl. z.B. Senatsurteile vom 23. März 1983 - 7 AZR 543/81 - und vom 13. April 1983 - 7 AZR 51/81 - letzteres zur Veröffentlichung bestimmt, zu II 4 der Gründe).
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Nach dieser Rechtsprechung (vgl. Beschluß des Großen Senats vom 12. Oktober 1960 - GS 1/59 - BAG 10, 65 = AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag; ferner z.B. die Urteile des erkennenden Senats vom 19. August 1981 - 7 AZR 252/79 und 7 AZR 280/79 - BAG 36, 171 und BAG 36, 179 = AP Nr. 60 und Nr. 59 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag sowie vom 30. September 1981 - 7 AZR 789/78 und 7 AZR 467/79 - BAG 36, 229 und BAG 36, 235, 237 = AP Nr. 61 und Nr. 62 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) ist die Vereinbarung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt der Vertragsfreiheit und gemäß § 620 BGB grundsätzlich zulässig.
  • BAG, 07.05.1980 - 5 AZR 593/78

    Arbeitnehmerstatus von Orchestermusikern - Rundfunkorchester

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Eine ganz andere Frage ist, ob die Rechtfertigung einer mit dem Vorliegen eines Vertretungsfalles begründeten Befristung daran scheitert, daß eine "rechtlich zu mißbilligende Dauervertretung" vorliege (vgl. z.B. BAG Urteil vom 7. Mai 1980 - 5 AZR 593/78 - AP Nr. 36 zu § 611 BGB Abhängigkeit; Senatsurteil vom 30. September 1981 - 7 AZR 602/79 - AP Nr. 63 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, und das nicht veröffentlichte Senatsurteil vom 24. November 1982 - 7 AZR 547/80 -).
  • BAG, 11.11.1982 - 2 AZR 552/81

    Befristeter Arbeitsvertrag mit Lehrer

    Auszug aus BAG, 06.06.1984 - 7 AZR 458/82
    Da diese jedoch bei einem Arbeitsverhältnis, das noch nicht länger als sechs Monate gedauert hat, nicht eingreifen, bedarf ein befristeter Arbeitsvertrag von nicht mehr als sechs Monaten nur dann eines sachlichen Grundes, wenn durch die Befristung ein besonderer gesetzlicher Bestandsschutz objektiv umgangen wird (Urteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP Nr. 71 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, auch zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; Urteil vom 17. Februar 1983 - 2 AZR 208/81 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des erkennenden Senats vom 7. September 1983 - 7 AZR 130/82 - nicht veröffentlicht, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 25.01.1980 - 7 AZR 69/78

    Befristung - Haushaltsmittel / Drittmittelfinanzierung

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 252/79

    Befristung - wissenschaftliche Mitarbeiter

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 208/81

    Rechtmäßigkeit der Befristung eines Arbeitsvertrages

  • BAG, 30.09.1981 - 7 AZR 467/79

    Zeitvertrag - Befristung - Forschungsprojekt - WissenschaftlicherMitarbeiter -

  • BAG, 19.08.1981 - 7 AZR 280/79

    Befristeter Arbeitsvertrag

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 428/81
  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 130/82
  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 34/08

    Befristeter Arbeitsvertrag - Vertretung eines Beamten - Vielzahl kurz befristeter

    aa) Nach einer älteren Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sog. "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - zu B III 3 der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71).

    Bei einer derartigen Sachlage hat es der Senat für nicht gerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis nur auf die Dauer des gerade anstehenden Vertretungsfalls zu befristen, da in diesen Fällen die ständige Arbeitsaufgabe des Arbeitnehmers wie bei einem sog. "Springer" darin zu sehen sei, vorübergehend ausfallende Mitarbeiter zu vertreten (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - aaO.; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - aaO.; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - aaO.).

  • BAG, 25.03.2009 - 7 AZR 59/08

    Befristung - Vertretung - Schriftform

    a) Nach einer älteren Rechtsprechung des Senats rechtfertigt eine sog. "Dauervertretung" bzw. "Daueraushilfe" die Befristung eines Arbeitsvertrags nicht (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - zu B III 3 der Gründe; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 87 = EzA BGB § 620 Nr. 72; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - zu II 2 c der Gründe, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 83 = EzA BGB § 620 Nr. 71).

    Angesichts dieser ständig gleichbleibenden Arbeitsaufgabe hat der Senat die Befristung für die Dauer des einzelnen Vertretungsfalls für nicht gerechtfertigt gehalten (vgl. etwa BAG 3. April 1987 - 7 AZR 190/86 - aaO.; 3. Oktober 1984 - 7 AZR 192/83 - aaO.; 6. Juni 1984 - 7 AZR 458/82 - aaO.).

  • LAG Hamm, 04.05.1998 - 5 Sa 1836/97

    Befristung eines Arbeitsverhältnisses; Vorübergehender Mehrbedarf und Vertretung;

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Rechtsprechung
   BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83   

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https://dejure.org/1984,874
BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83 (https://dejure.org/1984,874)
BAG, Entscheidung vom 26.09.1984 - 4 AZR 608/83 (https://dejure.org/1984,874)
BAG, Entscheidung vom 26. September 1984 - 4 AZR 608/83 (https://dejure.org/1984,874)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Dienstordnung - Sozialversicherungsträger - Beamtenrecht - Sonderzuwendung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 47, 1
  • NZA 1985, 90 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 791/77

    Ortskrankenkassen - Dienstordnungsangestellte - Arbeitnehmer - Regelung der

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Dies ist sowohl mit Art. 9 Abs. 3 GG als auch mit dem Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger vereinbar (Bestätigung von BAGE 31, 381 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Da die Dienstordnungs- Angestellten ihrem rechtlichen Status nach Arbeitnehmer und keine Beamten sind, ist es auch grundsätzlich rechtlich möglich, ihre Arbeitsbedingungen wie diejenigen sonstiger Arbeitnehmer im einzelnen tariflich zu regeln (vgl. die Urteile des Senats BAG 31, 381, 386 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs- Angestellte und BAG 9, 257, 262 = AP Nr. 14 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen).

    Da somit der Tarifvertrag schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Verhältnis zum Gesetzesrecht als die schwächere Rechtsquelle anzusehen ist, sind jedenfalls tarifliche Normen insoweit unwirksam, als sie gegen zwingendes staatliches Recht verstoßen, einerlei ob es sich dabei um Verfassungsrecht des Bundes oder der Länder, zwingende bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen oder auch Rechtsverordnungen von Bund und Ländern handelt (vgl. BAG 31, 381, 388 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte mit weiteren Nachweisen).

    Wie der Senat bereits im einzelnen in Übereinstimmung mit dem dort angeführten Fachschrifttum in seiner Entscheidung BAG 31, 381, 388 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte ausgeführt hat, bringt der Gesetzgeber mit den angezogenen Vorschriften, die ihren Platz jeweils im besonderen Recht der Dienstordnungs-Angestellten haben (vorliegend §§ 690 ff.), deutlich zum Ausdruck, daß die für die Dienstordnungs-Angestellten der Sozialversicherungsträger jeweils geltenden Bestimmungen der Dienstordnung weder durch individuelle oder gleichlautende arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit allen Angehörigen dieses Personenkreises (Gesamtvereinbarungen) noch durch tarifliche Regelungen, die zum gleichen Ergebnis führen würden, wirksam abgeändert oder umgangen werden können.

    Der Senat hält nach erneuter Überprüfung im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts auch daran fest, daß seine Rechtsauffassung zum Rangverhältnis vom Recht der Dienstordnungen zum Tarifrecht für den Bereich der Dienstordnungs-Angestellten im Einklang mit Art. 9 Abs. 3 GG steht (vgl. BAG 31, 381, 392 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

    Demzufolge handelt es sich bei der einzelnen Dienstordnung um dem öffentlichen Recht angehöriges gesetzesvollziehendes Satzungsrecht (vgl. BAG 31, 381, 389 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte), so daß vorliegend nicht isoliert zu überprüfen ist, in welchem Verhältnis die Dienstordnung der Beklagten zu den tariflichen Bestimmungen steht, sondern darauf abgestellt werden muß, ob die zwingende gesetzliche Bestimmung des § 701 Abs. 2 RVO über die Reichweite der Dienstordnung hinausgehende Leistungen der Beklagten im Bereiche der Sonderzuwendungen gestattet.

    Im Hinblick darauf hat der Senat auch in seinem Urteil BAG 31, 381, 393 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte den allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt der Zweckerreichung herangezogen.

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung BAG 31, 381, 393 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte im einzelnen ausgeführt hat, kann die Beklagte von ihrem Selbstverwaltungsrecht nämlich immer nur nach Maßgabe des Gesetzes Gebrauch machen, d.h. in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der RVO , die, soweit sie vorliegend anzuwenden sind, jedenfalls verfassungskonform sind.

  • BVerfG, 18.11.1954 - 1 BvR 629/52

    Hutfabrikant

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Bei ihrer Betätigung sind die Koalitionen jedoch gleichwohl der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet, so daß sie bei ihrer Betätigung auch die allgemeinen Gesetze beachten müssen, insbesondere insoweit, als diese - wie in § 701 Abs. 2 RVO - zwingenden Charakter haben und die Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichem Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien im Bereiche der Regelung von Arbeitsbedingungen betreffen (vgl. BVerfGE 4, 96, 107; 20, 312, 317 und 320; 28, 295, 306; 38, 386, 393 sowie 44, 322, 341 ff. und Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rzn 269 und 270).
  • BVerfG, 26.05.1970 - 2 BvR 664/65

    Mitgliederwerbung I

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Bei ihrer Betätigung sind die Koalitionen jedoch gleichwohl der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet, so daß sie bei ihrer Betätigung auch die allgemeinen Gesetze beachten müssen, insbesondere insoweit, als diese - wie in § 701 Abs. 2 RVO - zwingenden Charakter haben und die Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichem Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien im Bereiche der Regelung von Arbeitsbedingungen betreffen (vgl. BVerfGE 4, 96, 107; 20, 312, 317 und 320; 28, 295, 306; 38, 386, 393 sowie 44, 322, 341 ff. und Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rzn 269 und 270).
  • BVerfG, 19.10.1966 - 1 BvL 24/65

    Tariffähigkeit von Innungen

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Bei ihrer Betätigung sind die Koalitionen jedoch gleichwohl der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet, so daß sie bei ihrer Betätigung auch die allgemeinen Gesetze beachten müssen, insbesondere insoweit, als diese - wie in § 701 Abs. 2 RVO - zwingenden Charakter haben und die Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichem Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien im Bereiche der Regelung von Arbeitsbedingungen betreffen (vgl. BVerfGE 4, 96, 107; 20, 312, 317 und 320; 28, 295, 306; 38, 386, 393 sowie 44, 322, 341 ff. und Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rzn 269 und 270).
  • BVerfG, 19.02.1975 - 1 BvR 418/71

    Aussperrung von Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Bei ihrer Betätigung sind die Koalitionen jedoch gleichwohl der staatlichen Rechtsordnung verpflichtet, so daß sie bei ihrer Betätigung auch die allgemeinen Gesetze beachten müssen, insbesondere insoweit, als diese - wie in § 701 Abs. 2 RVO - zwingenden Charakter haben und die Zuständigkeitsverteilung zwischen staatlichem Gesetzgeber und Tarifvertragsparteien im Bereiche der Regelung von Arbeitsbedingungen betreffen (vgl. BVerfGE 4, 96, 107; 20, 312, 317 und 320; 28, 295, 306; 38, 386, 393 sowie 44, 322, 341 ff. und Maunz/Dürig/Herzog, aaO, Art. 9 Rzn 269 und 270).
  • BVerfG, 27.02.1973 - 2 BvL 27/69

    Verfassungsmäßigkeit der durch Heimarbeiterausschüsse Entgeltsfestsetzungen

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Dabei ist vom Bundesverfassungsgericht auch anerkannt worden, daß die Bestimmung über alle regelungsbedürftigen Einzelheiten des Arbeitsvertrages den in den Tarifvertragsparteien organisierten Arbeitnehmern und Arbeitgebern grundsätzlich von Verfassungs wegen überlassen worden ist, was überall dort gelten soll, wo sich das Individualarbeitsvertragsrecht als "unzureichendes Instrument zur Begründung eines sozial angemessenen Arbeitsverhältnisses darstellt" (vgl. BVerfGE 34, 307, 317).
  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 375/80

    Ausländischer Arzt - Inländischer Arzt - Gleichstellung - Arztbegriff

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Vertrags- bzw. allgemeine Tarifangestellte, Beamte und Dienstordnungs-Angestellte haben nämlich trotz Berührungspunkten nach beiden Seiten bei den letzteren jeweils einen derart unterschiedlichen und spezifischen rechtlichen Status, daß sie schon deswegen nicht in allen Punkten der Arbeitsbedingungen rechtlich gleichbehandelt werden müssen, wobei der Senat entgegen der Meinung der Revisionserwiderung die außergewöhnliche und in der Arbeitswelt einmalige Zwischenstellung der Dienstordnungs- Angestellten zwischen Beamten und Tarifangestellten keineswegs übersieht (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1983 - 4 AZR 578/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 20. April 1983 - 4 AZR 375/80 - AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 01.06.1983 - 4 AZR 578/80

    Angestellte im Schreibdienst - Tarifliche Zulage - Vollbeschäftigte Angestellte -

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Vertrags- bzw. allgemeine Tarifangestellte, Beamte und Dienstordnungs-Angestellte haben nämlich trotz Berührungspunkten nach beiden Seiten bei den letzteren jeweils einen derart unterschiedlichen und spezifischen rechtlichen Status, daß sie schon deswegen nicht in allen Punkten der Arbeitsbedingungen rechtlich gleichbehandelt werden müssen, wobei der Senat entgegen der Meinung der Revisionserwiderung die außergewöhnliche und in der Arbeitswelt einmalige Zwischenstellung der Dienstordnungs- Angestellten zwischen Beamten und Tarifangestellten keineswegs übersieht (vgl. die Urteile des Senats vom 1. Juni 1983 - 4 AZR 578/80 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, und 20. April 1983 - 4 AZR 375/80 - AP Nr. 71 zu §§ 22, 23 BAT 1975, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen, mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich in Anknüpfung und unter Fortentwicklung seiner früheren Rechtsprechung im sogenannten Mitbestimmungsurteil (vgl. BVerfGE 50, 290 = AP Nr. 1 zu § 1 MitbestG ) näher ausgeführt, daß es sich bei Art. 9 Abs. 3 GG nicht um ein klassisches Grundrecht handele, daß bei der Bestimmung der Tragweite dieser Verfassungsnorm die historische Entwicklung mitberücksichtigt werden müsse, daß sie der näheren "gesetzlichen Ausgestaltung" bedürfe, daß "vielfältige gesetzliche Regelungen" unter Einschluß von Beschränkungen und Modifizierungen sowohl notwendig als auch möglich seien, Art. 9 Abs. 3 die Koalitionsfreiheit nur "in ihrem Kernbereich" schütze und bei den im einzelnen zu regelnden Sachverhalten stets den jeweilig "besonderen Erfordernissen" Rechnung zu tragen sei.
  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 79/62

    Hausgehilfinnenverband

    Auszug aus BAG, 26.09.1984 - 4 AZR 608/83
    Dabei berücksichtigt der Senat auch die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach der Regelungsauftrag der Koalitionen nur innerhalb des "von der staatlichen Rechtsetzung freigelassenen Raumes" wirksam werden kann (BVerfGE 18, 18, 26 und 28 sowie 20, 312, 317).
  • BAG, 30.05.1984 - 4 AZR 512/81

    Tarifliche Vergütungsregelung für arbeitsfreien 24.12. - Tarifnorm und

  • BAG, 11.03.1981 - 4 AZR 1070/79

    Bundespost - Beihilfe - Beihilfengewährung - Billigkeit - Leistungsbestimmung -

  • BAG, 28.09.1977 - 4 AZR 446/76

    Verbandsklage - Feststellungsklage - Zulässigkeit - Mehrgliedrige Tarifverträge -

  • BAG, 25.04.1979 - 4 AZR 968/77

    Allgemeiner Zivilprozeß - Arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren -

  • BAG, 01.06.1960 - 4 AZR 528/58

    DO-Angestellte - Allgemeine Ortskrankenkasse - Anwendung der TOADienstordnungen -

  • BAG, 20.02.2008 - 10 AZR 440/07

    Sonderzahlung - Dienstordnungsangestellter

    Demgemäß richten sich die Rechtsbeziehungen zwischen einem Dienstordnungsangestellten oder Versorgungsempfänger und der Krankenkasse nach der jeweiligen Dienstordnung und im Übrigen nach dem Anstellungsvertrag, wonach aufgrund der Regelung in § 357 Abs. 3 RVO gegen zwingende Regelungen der Dienstordnung verstoßende Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien unzulässig und als Gesetzesverstoß nichtig sind (BAG 25. April 1979 - 4 AZR 791/77 - BAGE 31, 381; 26. September 1984 - 4 AZR 608/83 - BAGE 47, 1; 6. November 1985 - 4 AZR 107/84 - BAGE 50, 92; 1. August 2007 - 10 AZR 493/06 -PersV 2008, 36).
  • BAG, 21.09.1993 - 9 AZR 258/91

    Weiterbildung: Vorrang bundesrechtlichen Satzungsrechts vor landesrechtlicher

    Sie ist daher in der Lage, ein Sonderrecht für ihre Dienstordnungs-Angestellten zu schaffen, das anderen, privatrechtlichen Bestimmungen vorgeht (vgl. BAGE 9, 79, 82 f. = AP Nr. 11 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BAGE 47, 1, 7 [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83] = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).
  • BAG, 22.05.1985 - 4 AZR 427/83

    Tätigkeitszuweisung nach Tarifvertrag - Mitbestimmung

    Entgegen der Meinung des Klägers und den entsprechenden Andeutungen des Landesarbeitsgerichts verstößt die Tarifnorm des § 16 Abs. 1 LTV DB auch nicht etwa gegen höherrangiges und zugleich zwingendes Gesetzesrecht, woraus sich zutreffendenfalls ihre Unwirksamkeit ergeben würde (vgl. die Urteile des Senats vom 26. September 1984 - 4 AZR 608/83 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie BAG 31, 381, 388 = AP Nr. 49 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte, mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 382/00

    DO-Angestellte - Lohnkürzung - Alimentationsprinzip

    Eine verfassungsrechtliche Garantie des Selbstverwaltungsrechts, wie sie Art. 28 Abs. 2 GG für Gemeinden und Gemeindeverbände vorsieht, besteht für Sozialversicherungsträger nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 26. September 1984 - 4 AZR 608/83 - BAGE 47, 1; 17. Dezember 1987 - 6 AZR 747/85 - AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 65 = EzA ZPO § 71 Nr. 1, zu III 4 b der Gründe mwN).
  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 511/85

    Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte

    Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 3 RVO, wonach der Dienstordnung widersprechende Bestimmungen des Anstellungsvertrages nichtig sind (BAGE 31, 381, 389 f. [BAG 25.04.1979 - 4 AZR 791/77]; 36, 52, 54 [BAG 12.08.1981 - 4 AZR 918/78]; 47, 1, 7 = AP Nr. 49, 51 und 59 zu § 611 BGB DO-Angestellte; BSG Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - Reg.Nr. 16209 = USK 8617; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 1987, Vorbem. 4 zu Art. VIII 2. Besoldungs- und VersorgungsneuregelungsG).

    Eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien, wie sie sich aus Art. 28 Abs. 2 GG zugunsten des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (BAGE 47, 1 [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83] = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

  • BAG, 26.03.1987 - 6 AZR 509/85

    Krankenversicherungsbeitragszuschüsse für Dienstordnungsangestellte

    Dies ergibt sich aus § 357 Abs. 3 RVO, wonach der Dienstordnung widersprechende Bestimmungen des Anstellungsvertrages nichtig sind (BAGE 31, 381, 389 f. [BAG 25.04.1979 - 4 AZR 791/77]; 36, 52, 54 [BAG 12.08.1981 - 4 AZR 918/78]; 47, 1, 7 = AP Nr. 49, 51 und 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte; BSG Urteil vom 27. Februar 1986 - 1 RR 9/84 - Reg.Nr. 16209 = USK 8617; Clemens/Millack/Engelking/Lantermann/Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 1987, Vorbem. 4 zu Art. VIII 2. Besoldungs- und VersorgungsneuregelungsG).

    Eine Verfassungsgarantie des bestehenden Systems der Sozialversicherung oder doch seiner tragenden Organisationsprinzipien, wie sie sich aus Art. 28 Abs. 2 GG zugunsten des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt, ist dem Grundgesetz nicht zu entnehmen (BAGE 47, 1 [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83] = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte).

  • BGH, 28.01.1988 - IX ZR 75/87

    Revisibilität von in mehreren OLG-Bezirken geltenden Rechtsnormen; Bestandsschutz

    Sein Rechtsverhältnis zur Beklagten wird aber nicht durch den Anstellungsvertrag (§ 354 Abs. 1 RVO) und dessen etwaige Ergänzungen, sondern im Rahmen der Gesetze durch die Dienstordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung geregelt (§§ 351 Abs. 1, 352, 353 RVO; vgl. BAGE 47, 1, 8) [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83].

    Sie haben dabei insbesondere den von der Revision erhobenen Einwand zurückgewiesen, die gesetzliche Neuregelung schränke das Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger in unzulässiger Weise ein (vgl. dazu auch BAGE 47, 1, 12 ff) [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83].

  • BAG, 20.08.1986 - 4 AZR 272/85

    Seniorität - Gleichbehandlung - Haftung der TV-Parteien

    Zwar können dann von den staatlichen Gerichten für Arbeitssachen tarifliche Bestimmungen, insbesondere auf Antrag sich benachteiligt fühlender Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Prozessen, daraufhin überprüft werden, ob sie sich im Einklang mit dem Grundgesetz, den Länderverfassungen, zwingendem staatlichen Gesetzesrecht oder Rechtsverordnungen befinden (vgl. das Urteil des Senats vom 6. Februar 1985 - 4 AZR 275/83 -, BAGE 48, 65 = AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süßwarenindustrie sowie BAGE 46, 394, 399 = AP Nr. 60 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte und BAGE 47, 1, 7 [BAG 26.09.1984 - 4 AZR 608/83] = AP Nr. 59 zu § 611 BGB Dienstordnungs-Angestellte m. w. N. auf die ständige Rechtsprechung des Senats).
  • BAG, 29.09.2004 - 10 AZR 88/04

    Jubiläumszuwendung - Dienstordnungsangestellter - Gleichbehandlung

    Soweit für Dienstordnungsangestellte Tarifverträge abgeschlossen werden, kann es allerdings zu einer Kollision mit Normen der Dienstordnung kommen (vgl. dazu BAG 26. September 1984 - 4 AZR 608/83 - BAGE 47, 1; Brackmann aaO S. 166h 11, 166i; Brackmann/Krasney Handbuch der Sozialversicherung Bd. 3/2 12. Aufl. § 144 Rn. 13 und Siebeck Das Dienstrecht der Versicherungsträger 2. Aufl. S. 178 f., jeweils mwN).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.03.2004 - 3 Sa 476/03

    Deutsche Telekom, Feststellungsantrag, Versetzung, Bezugnahmeklausel, Verweisung,

    Verstößt eine Tarifnorm gegen höherrangiges und zugleich zwingendes Gesetzesrecht, z.B. das KSchG, würde sich hieraus ihre Unwirksamkeit ergeben (BAG vom 26.9.1984 - 4 AZR 608/83; BAG vom 22.5.1985 - 4 AZR 42783, zitiert nach JURIS).
  • LAG Hamm, 24.07.2003 - 17 Sa 684/03

    Geltendmachung von krankenversicherungsrechtlichen Kostendämpfungspauschalen

  • LAG Sachsen, 29.02.2000 - 9 Sa 687/99
  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 747/85

    Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Verbandszulage - Festlegung von

  • BAG, 26.06.1985 - 7 AZR 125/83

    Anspruch auf Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses - Gewährung von Fahrkosten

  • BAG, 17.12.1987 - 6 AZR 746/85

    Festsetzung von Zulagen - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristversäumung

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2003 - 5 Sa 1231/03

    Jubiläumszuwendung für Dienstordnungsangestellte einer landwirtschaftlichen

  • ArbG Essen, 18.06.2008 - 6 Ca 3942/07

    Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlichen Familienzuschlages

  • LAG Saarland, 15.06.2005 - 2 Sa 166/04

    Keine Entlassung eines Dienstordnungsangestellten bei ungenehmigtem

  • BAG, 15.11.2001 - 6 AZR 383/00
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